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5. Dezember 2025

Richtige Aufbewahrung von Nachtsichttechnik

Richtige Aufbewahrung von Nachtsichttechnik

von Georg H. Amian / Mittwoch, 22 Oktober 2025 / Veröffentlicht in Aktuelle Informationen, Aktuelles

Die richtige Aufbewahrung von Nachtsichtechnik führt immer wieder zu Fragen – die üblichen Stammtischweisheiten hierzu verunsichern noch mehr. Unser Landesvorsitzender und Justiziar RA Georg H. Amian, Spezialist für Jagd- und Waffenrecht, hat sich mit der Frage der waffenrechtskonformen Aufbewahrung befasst.

Hierbei lassen wir reine Nachtzielgeräte (Nachtsichtgeräte mit Montage und Absehen) außen vor, da diese generell verboten sind. Derzeit sind jagdrechtlich lediglich Dual-Use-Geräte als Vorsatz- oder Nachsatzgerät erlaubt.

Nach dem Waffengesetz ist die Verwendung von Nachtsichttechnik jedweder Art grundsätzlich verboten; § 40 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 WaffG.

Für Jäger gilt jedoch für die Verwendung von Nachsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen im Rahmen der befugten Jagdausübung eine Ausnahme, soweit die Verwendung jagdrechtlich zugelassen ist; § 40 Abs. 3 S. 4 WaffG.

Was jagdrechtlich zugelassen ist, richtet sich nach den jeweiligen Ländervorschriften. In Nordrhein-Westfalen ist die Nutzung von Nachtsichttechnik nach § 2 der ASP-Jagdverordnung NRW erlaubt. Seit Juli 2025 wurde die Erlaubnis mit Allgemeinverfügung der Unteren Jagdbehörden auch auf Geräte, die einen Bildwandler besitzen (so etwa Geräte mit Wärmebildtechnik) vorübergehend erweitert.

Was folgt hieraus für die Aufbewahrung?

Sind Dual-Use-Geräte mit dem Zielfernrohr oder gar mit der Waffe verbunden, so gelten sie als verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes, so dass sie in einem Sicherheitsbehältnis mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Widerstandsgrad 0) aufzubewahren; § 13 Abs. 1; 2 Nr. 3 AWaffV.

Sind Dual-Use-Geräte von der Waffe oder dem Zielfernrohr getrennt, ist deren Aufbewahrung überall möglich, da das Gerät an sich nicht dem Waffenrecht unterliegt.

Erst die Verbindung mit einer Waffe oder einem Zielfernrohr macht das Gerät zu einem Gegenstand, der nach Waffenrecht zu beurteilen ist.

Dabei ist unerheblich, ob das Gerät über einen Adapter für ein Zielfernrohr verfügt oder nicht, solange die Verbindung nicht hergestellt ist.

Merke:
Nachtsichtgerät an Zielfernrohr oder Waffe -> ab in den Waffenschrank
Nachtsichtgerät von Zielfernrohr oder Waffe getrennt -> Aufbewahrung überall möglich

Anmerkung:

Derzeit ist ein Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht, der die Nutzung sämtlicher Nachtsichttechnik einschließlich der Nachtzielgeräte (nur) für Jäger waffenrechtlich freigeben soll (BT-Drucksache 21/893 v. 16.07.2025).

Wann hierüber entschieden wird, ist derzeit nicht absehbar. Sollte eine Freigabe erfolgen, so wären Nachtzielgeräte grundsätzlich in einem Sicherheitsbehältnis mindestens des Widerstandsgrads 0 aufzubewahren, da es sich um verbotene Gegenstände handelt.

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Tagged unter: ASP-Jagdverordnung, Dual-Use-Geräte, Nachtsichttechnik, Waffenrecht

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