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Was ist Jagdschutz?

Nach § 23 BJagdG umfaßt der Jagdschutz nach näherer Bestimmung durch die Länder (in NW: § 25 ff. JagdG NW) den Schutz des Wildes insbesondere vor

  • Wilderern
  • Futternot
  • Wildseuchen
  • wildernden Hunden und Katzen

sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

JAGDSCHUTZ ist WILDSCHUTZ! JAGDSCHUTZ betrifft uns ALLE!

Wer ist zum Jagdschutz berechtigt?

Nach Bundesrecht (§ 25 BJagdG) obliegt der Jagdschutz in einem Jagdbezirk neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.

Nach Landesrecht (§ 25 JagdGNW) kann der Jagdausübungsberechtigte zur Beaufsichtigung der Jagd auch volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines Jahresjagdscheins sind, als Jagdaufseher anstellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen; dieser soll Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.

Ein Jagdaufseher muß bestellt werden, wenn die untere Jagdbehörde dies verlangt. Das Verlangen ist nur zulässig, wenn ohne die Bestellung ein Jagdbezirk ohne gehörigen Schutz sein würde. Bei Jagdbezirken über 1000 ha muß der Jagdaufseher Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein. Bei verpachteten Staatsjagdbezirken entscheidet die untere Jagdbehörde im Benehmen mit der unteren Forstbehörde.

Die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbeamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landwirtschaftskammer sind bestätigte Jagdaufseher. Im Übrigen darf als Jagdaufseher nur bestätigt werden, wer geeignet und zuverlässig ist. Die Bestätigung bedarf der Zustimmung durch die Kreispolizeibehörde. Über die Bestätigung wird eine Bescheinigung erteilt, die der Jagdaufseher im Dienst bei sich zu tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen hat, es sei denn, daß ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.

Welche Rechte hat der Jagdschutzberechtigte/bestätigte Jagdaufseher?

Nach Bundesrecht haben die bestätigten Jagdaufseher innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind zugleich Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind; § 25 (2) BJagdG. Die Jagdschutzberechtigten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.

In Nordrhein-Westfalen sind die bestätigten Jagdaufseher Vollzugsdienstkräfte nach § 68 Abs. 1 Nr. 17 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW und damit in rechtsmäßiger Ausübung öffentlicher Gewalt zur Anwendung von unmittelbarem Zwang befugt.

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